Rebenverkehrsverordnung · Rebenverkehrsverordnung
§ 3 RebenverkehrsverordnungVoraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsguts
(1) Die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes sind in Anlage 4 festgelegt.
(2) Die Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts sind in Anlage 5 festgelegt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2002-10-16