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SaatG 1997 · Saatgutgesetz 1997

§ 50 SaatG 1997Landeskultureller Wert

1. HAUPTSTÜCK Sortenzulassung

En vigueurTexte officiel

Eine Sorte hat landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den vergleichbaren zugelassenen Sorten eine Verbesserung für den Anbau, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen, für die Verwertung des Erntegutes oder für die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt.