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ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996

§ 23 ChemG 1996Verpackungspflicht

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

En vigueurTexte officiel

Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1. ihre Verpackung derart beschaffen ist, dass sie weder bei ihrer bestimmungsgemäßen noch bei einer vorhersehbaren Verwendung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können, und

2. die in der CLP-V (Titel IV) festgelegten Regelungen eingehalten werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2018-07-13