Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop · Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)
§ 15 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages, die nicht unmittelbar durch die befaßten Behörden beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Wege bereinigt.