ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 1 ÄrzteG 1998Begriffsbestimmungen
1. Abschnitt Berufsordnung für Ärzte
Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1. „ Ärztin “/„ Arzt “ bezeichnet alle Personen, die über eine Berufsberechtigung als
a) Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches oder
b) Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder
c) approbierte Ärztin/approbierter Arzt oder
d) Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang gemäß § 5a Abs. 1a oder
e) Ärztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß §§ 34 bis 36b und § 205 oder
f) „Turnusärztin“/„Turnusarzt“ verfügen.
2. „ fachärztliche Prüfung “ bezeichnet die Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt.
3. „ Sonderfach “ bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin gemäß der Verordnung über die ärztliche Ausbildung gemäß § 24 Abs. 1.
4. „ Turnusärztin “/„ Turnusarzt “ bezeichnet alle Personen in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2026-06-01