ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 105 ÄrzteG 1998Unterstützungsleistungen
3. Abschnitt Wohlfahrtsfonds
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Aus dem Wohlfahrtsfonds sind neben den im § 98 Abs. 1 angeführten Versorgungsleistungen Krankenunterstützung und sonstige Unterstützungsleistungen zu gewähren.