ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 80b ÄrzteG 1998Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung
Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommission und Teilwahlkommissionen
Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich
1. die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,
2. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
3. die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie
4. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.