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ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998

§ 93 ÄrzteG 1998

Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommission und Teilwahlkommissionen

En vigueurTexte officiel

(1) Rückständige Umlagen nach § 91 können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden. Für rückständige Kammerumlagen kann die Umlagenordnung Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8vH p.a. betragen können.

(2) Die Umlagenordnung kann bestimmen, dass fällige Umlagen von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2006-01-01