§ 3 AEV Kleb- und Anstrichstoffe
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
Renvoie à
- AEV Kleb- und Anstrichstoffe § 1
- AEV Kleb- und Anstrichstoffe Art. 6