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GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

§ 14 GuK-AVSchulwechsel

1. Abschnitt Ausbildung

En vigueurTexte officiel

(1) Wechselt ein Schüler während der Ausbildungszeit in eine der jeweiligen Ausbildung entsprechende andere Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, ist die bisherige Ausbildungszeit einschließlich der erfolgreich absolvierten Einzelprüfungen und Praktika anzurechnen.

(2) Fehlende Prüfungen und Praktika sind nachzuholen. Das Ausmaß der nachzuholenden Unterrichtsstunden oder Unterrichtsfächer ist von der Lehrerkonferenz (§ 12 Abs. 3 und 4) festzulegen.