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GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

§ 27 GuK-AVBeurteilung der praktischen Ausbildung

2. Abschnitt Prüfungen und Beurteilungen

En vigueurTexte officiel

(1) In den Fachbereichen gemäß den Anlagen 1 bis 11 haben die Lehr- oder Fachkräfte des betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Schüler zu beurteilen.

(2) Die Lehr- oder Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schüler im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen und über die Leistungen der Schüler schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.

(3) Die Leistungen der Schüler in den Praktika der Fachbereiche gemäß den Anlagen 1 bis 11 sind mit

1. „ausgezeichnet bestanden“,

2. „gut bestanden“,

3. „bestanden“ oder

4. „nicht bestanden“

zu beurteilen.