§ 24 EisBG§. 24. Paragraph 24,
a) Für Bahnen oder Bahnstrecken, die noch nicht im Betriebe stehen.
Das Gesuch sammt Beilagen (§. 19) ist bei dem Bezirksgerichte aufzubewahren, bei welchem es von Jedermann eingesehen werden kann.
a) Für Bahnen oder Bahnstrecken, die noch nicht im Betriebe stehen.
Das Gesuch sammt Beilagen (§. 19) ist bei dem Bezirksgerichte aufzubewahren, bei welchem es von Jedermann eingesehen werden kann.