Internationale Meter-Convention · Internationale Meter-Convention
§ 1 Internationale Meter-ConventionArtikel 1.
Die hohen vertragschließenden Staaten kommen überein, unter dem Namen „Internationales Maß- und Gewichtsbureau“ ein wissenschaftliches und permanentes Institut mit dem Sitze in Paris auf gemeinschaftliche Kosten zu gründen und zu unterhalten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1926-12-15