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Privatrechtliche Verhältnisse der Binnen · Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

§ 127 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnen

Neunter Abschnitt.

En vigueurTexte officiel

Das Gericht hat die Beteiligten zu den Ihnen obliegenden Anmeldungen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.

Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften, welche für die Verhängung von Ordnungsstrafen in betreff der Anmeldungen zum Firmenbuch gelten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1991-01-01