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Übereinkommen zur einheitlichen Feststel · Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot

§ 6 Übereinkommen zur einheitlichen FeststelArtikel 6.

En vigueurTexte officiel

Der Betrag der Belohnung wird durch die Vereinbarung der Parteien und in Ermanglung einer solchen durch das Gericht bestimmt.

Das Gleiche gilt von dem Verhältnis, in dem die Belohnung unter mehrere an der Rettung Beteiligte zu verteilen ist.

Die Verteilung zwischen dem Schiffseigentümer, dem Kapitän und den sonstigen Personen der Schiffsbesatzung richtet sich für jedes an der Rettung beteiligte Schiff nach dem Rechte seines Heimatstaates.