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Übereinkommen betreffend das endgültige · Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

§ 28 Übereinkommen betreffend das endgültige Artikel XXVIII. Artikel römisch 28 .

III. Flußschiffahrtsstrecke der Donau. römisch drei. Flußschiffahrtsstrecke der Donau.

En vigueurTexte officiel

Jeder Uferstaat hat seinerseits geeignete Beamte zu bezeichnen, die innerhalb der Grenzen seines Staatsgebietes den Oberbeamten der internationalen Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beistand zu leisten, diesen ihre guten Dienste zur Verfügung zu stellen und ihnen die Ausführung ihrer Aufgaben zu erleichtern haben.