Übereinkommen betreffend das endgültige · Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
§ 3 Übereinkommen betreffend das endgültige Artikel III. Artikel römisch drei.
I. Allgemeines Donauregime. römisch eins. Allgemeines Donauregime.
Die Freiheit der Schiffahrt und die Gleichbehandlung der Flaggen wird durch zwei getrennte Kommissionen gesichert, und zwar durch die europäische Donaukommission, deren in Abschnitt II umschriebene Zuständigkeit sich auf den „Seeschiffahrtsstrecke“ genannten Stromabschnitt erstreckt und durch die internationale Donaukommission, deren in Abschnitt III umgeschriebene Zuständigkeit sich auf die Flußschiffahrtsstrecke der Donau sowie auf die durch Artikel II als international erklärten Wasserwege erstreckt.