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Übereinkommen und Statut über das Regime · Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung

§ 7 Übereinkommen und Statut über das Regime

Artikel 7.

En vigueurTexte officiel

Der Generalsekretär des Völkerbundes führt ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundsrates möglichst oft veröffentlicht.