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Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichts · Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken

§ 4 Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichts

En vigueurTexte officiel

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationales Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1949-03-31