Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 63 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 63 Paragraph 63
Vierter Abschnitt Übertragung, Änderung und Erlöschen der Schiffshypothek
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Schiffshypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger auf die Schiffshypothek verzichtet.