Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 42 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 42 Paragraph 42
VII. Kostenbestimmungen römisch sieben. Kostenbestimmungen
Soweit für die Exekution auf Liegenschaften oder Rechte an Liegenschaften in den Reichsgauen der Ostmark besondere Gebührenvorschriften gelten, sind sie bei der Exekution auf Schiffe oder Schiffsbauwerke sowie auf Rechte an Schiffen oder Schiffsbauwerken sinngemäß anzuwenden.