Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung
§ 2 Schiffsregisterordnung§ 2 Paragraph 2
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Registerbeamten erläßt der Reichsminister der Justiz, soweit sie nicht in dieser Verordnung enthalten sind, im Verwaltungswege.