Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung
§ 29 Schiffsregisterordnung§ 29 Paragraph 29
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
Eine Eintragung erfolgt, wenn der sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
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Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
Eine Eintragung erfolgt, wenn der sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.