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Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung

§ 34 Schiffsregisterordnung§ 34 Paragraph 34

Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen

En vigueurTexte officiel

Soll die Übertragung oder die Belastung einer Forderung, für die ein Pfandrecht an einer Schiffshypothek besteht, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung die Abtretungs- oder die Belastungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird.