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Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung

§ 69 Schiffsregisterordnung§ 69 Paragraph 69

Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)

En vigueurTexte officiel

(1) Bei der Anmeldung des Schiffsbauwerks sind anzugeben:

1. der Name oder die Nummer oder sonstige Bezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen Schiffs;

2. der Bauort und die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird;

3. der Eigentümer.

(2) Wird ein anderer als der Inhaber der Schiffswerft als Eigentümer bezeichnet, so ist bei der Anmeldung eine gerichtlich oder notarisch beurkundete Erklärung des Inhabers der Schiffswerft einzureichen, in der dargelegt wird, auf welche Weise der als Eigentümer Bezeichnete das Eigentum erworben hat.

(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vorliegen, wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Schiffsvermessungsbehörde oder Eichbehörde erbracht.