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Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung

§ 71 Schiffsregisterordnung§ 71 Paragraph 71

Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)

En vigueurTexte officiel

Der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, und der Eigentümer des Schiffsbauwerks haben jede Veränderung in den eingetragenen Tatsachen und die Fertigstellung des Schiffs unverzüglich dem Registergericht anzumelden. Die angemeldeten Veränderungen sind glaubhaft zu machen. § 19 gilt sinngemäß.