Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung
§ 86 Schiffsregisterordnung§ 86 Paragraph 86
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Ergeben die Gründe der Beschwerdeentscheidung zwar eine Gesetzesverletzung, ist die Entscheidung aber in ihrem Ergebnis aus anderen Gründen richtig, so ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen.