Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung
§ 9 Schiffsregisterordnung§ 9 Paragraph 9
Zweiter Abschnitt Die Eintragung des Schiffs
Das Schiff wird in das Schiffsregister eingetragen, wenn der Eigentümer es ordnungsmäßig (§§ 11 bis 15) zur Eintragung anmeldet.