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Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung

§ 14 Schiffsregisterverfügung

En vigueurTexte officiel

§ 14

(1) Schreibversehen, die in einer Eintragung vorkommen, sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung ist in derselben Weise einzutragen, wie eine Veränderung der fehlerhaften Eintragung einzutragen wäre.

(2) Eine versehentlich erfolgte rote Unterstreichung ist dadurch zu beseitigen, daß der rote Strich durch kleine schwarze Striche durchkreuzt wird.