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Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung

§ 19 Schiffsregisterverfügung

En vigueurTexte officiel

§ 19

Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffsregister einzutragen:

1. bei natürlichen Personen der Name (Vorname und Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nötigenfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale;

2. bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und anderen juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.