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Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung

§ 21 Schiffsregisterverfügung

En vigueurTexte officiel

§ 21

(1) Für die Entgegennahme der Anträge oder Ersuchen auf Eintragung von Rechtsverhältnissen und für die Beurkundung des Zeitpunkts, in dem diese Anträge oder Ersuchen bei dem Registergericht eingehen, sind nur der mit der Führung des Registers für das betroffenen Schiff beauftragte Richter und der vom Behördenvorstand für das Schiffsregister bestellte Beamte der Geschäftsstelle zuständig.

(2) Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Schiffe in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Registergerichts, so ist jeder nach Abs. 1 in Frage kommende Beamte zuständig.