Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz · Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
§ 3 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
II. Wohnhaus-Wiederaufbaufonds. römisch zwei. Wohnhaus-Wiederaufbaufonds.
Zur Finanzierung der Wiederherstellung der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Wohnhäuser sowie zur Finanzierung eines Ersatzes des zerstörten Hausrates wird ein Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (von nun ab Fonds genannt) geschaffen.