§ 20 Luftfahrt – Abkommen über die InternatioFührung von Kennzeichen
Artikel 20
Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug hat sein Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen zu führen.
Artikel 20
Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug hat sein Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen zu führen.