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Luftfahrt – Abkommen über die Internatio · Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

§ 71 Luftfahrt – Abkommen über die InternatioBereitstellung und Instandhaltung von Einrichtungen durch den Rat

Artikel 71

En vigueurTexte officiel

Auf Ersuchen eines Vertragsstaates kann sich der Rat einverstanden erklären, alle oder einen Teil der Flughäfen und andere Luftfahrteinrichtungen einschließlich des Funk- und Wetterdienstes, die in dessen Hoheitsgebiet für den sicheren, regelmäßigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs der anderen Vertragsstaaten erforderlich sind, bereitzustellen, mit Personal zu besetzen, instandzuhalten und zu verwalten; er kann für die Benützung bereitgestellter Einrichtungen gerechte und angemessene Gebühren festsetzen.