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Luftverkehrsabkommen (Dänemark) · Luftverkehrsabkommen (Dänemark)

§ 1 Luftverkehrsabkommen (Dänemark)Artikel I Artikel römisch eins

En vigueurTexte officiel

Jeder vertragschließende Teil gewährt dem anderen vertragschließenden Teil die im Anhang dieses Abkommens umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung der dortselbst bezeichneten (in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien“ genannten) Luftverkehrslinien. Die vereinbarten Luftverkehrslinien können sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte nach Wahl desjenigen vertragschließenden Teiles, dem die Rechte gewährt werden, in Betrieb genommen werden.