§ 64 MEG1. Gesetzliche Maße
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen „ct“ sowie mit anderen Zeichen als „ct“ für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2010-12-31