§ 14 Beschußgesetz
II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Erprobung von Patronen.
Die näheren Bestimmungen über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen und über den Vorgang bei deren Einfuhr werden durch Verordnung festgelegt.
II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Erprobung von Patronen.
Die näheren Bestimmungen über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen und über den Vorgang bei deren Einfuhr werden durch Verordnung festgelegt.