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Beschußgesetz · Beschußgesetz

§ 16 Beschußgesetz

III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

En vigueurTexte officiel

(1) Das Verfahren der Beschußämter regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950.

(2) Über das Ergebnis der Erprobung und über die Zurückweisung (§ 7) von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist, sofern die Erprobung nicht als Typenprüfung durchgeführt wird, ein Bescheid nicht zu erlassen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1984-06-09