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Abkommen über den Straßenverkehr · Abkommen über den Straßenverkehr

§ 19 Abkommen über den Straßenverkehr

Artikel 19

En vigueurTexte officiel

1. Jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] muß wenigstens hinten auf einem Schild oder auf dem Fahrzeug selbst das von der zuständigen Behörde zugeteilte Kennzeichen tragen. Zieht ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] Anhänger, so muß der letzte das Kennzeichen des Zugfahrzeuges oder ein eigenes Kennzeichen tragen.

2. Zusammensetzung und Anbringung des Kennzeichens richten sich nach Anhang 3.