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Abkommen über den Straßenverkehr · Abkommen über den Straßenverkehr

§ 22 Abkommen über den Straßenverkehr

Artikel 22

En vigueurTexte officiel

1. Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger müssen betriebssicher und in solchem Zustande sein, daß sie weder den Führer, noch die Insassen, noch andere Straßenbenutzer gefährden noch an öffentlichem oder privatem Gut Schaden verursachen.

2. Ferner müssen die Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger und ihre Ausrüstung den Vorschriften des Anhanges 6 entsprechen; ihre Führer müssen die Vorschriften dieses Anhanges beachten.

3. Die Vorschriften dieses Artikels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].