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Abkommen über den Straßenverkehr · Abkommen über den Straßenverkehr

§ 32 Abkommen über den Straßenverkehr

Artikel 32

En vigueurTexte officiel

Dieses Abkommen kann mit einjähriger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; dieser gibt jedem Staat, der das Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, hiervon Kenntnis. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Abkommen für den Vertragsstaat, der es gekündigt hat, außer Kraft.