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Abkommen über den Straßenverkehr · Abkommen über den Straßenverkehr

§ 5 Abkommen über den Straßenverkehr

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

Es ist nicht der Zweck dieses Abkommens, die entgeltliche Beförderung von Personen oder von anderen Gütern als des persönlichen Gepäcks der Fahrzeuginsassen zu gestatten; diese Frage und alle anderen in diesem Abkommen nicht behandelten Sachgebiete verbleiben der Regelung durch die Landesgesetzgebung unter Vorbehalt anderer internationaler Verträge oder Abkommen.