§ 0 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahr
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 156/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FÖDERATIVEN VOLKSREPUBLIK JUGOSLAWIEN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT
StF: BGBl. Nr. 118/1956
BGBl. III Nr. 156/1997
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vereinbaren im Interesse des Handels- und Schiffverkehrs zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage des Prinzips der Freiheit der Schiffahrt folgendes:
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 13 am 10. November 1954 in Kraft getreten.