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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 130 EisbGZuständigkeit

2. Hauptstück Fahrerlaubnis

En vigueurTexte officiel

Zuständig für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis, für die Aktualisierung von Einzelangaben einer Fahrerlaubnis, für die Erneuerung einer Fahrerlaubnis oder für die Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis sowie für die Entziehung einer Fahrerlaubnis und die Aussetzung einer Fahrerlaubnis ist die Behörde.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-05-01