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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 138 EisbGAktualisierung der Fahrerlaubnis

2. Hauptstück Fahrerlaubnis

En vigueurTexte officiel

Entsprechen Einzelangaben in einer Fahrerlaubnis nicht mehr der Realität, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis verpflichtet, deren Aktualisierung unter Beigabe der notwendigen Angaben und Nachweise zu beantragen. Diesfalls ist eine neue Fahrerlaubnis mit aktualisiertem Inhalt auszustellen. Der Inhaber der ausgestellten, aktualisierten Fahrerlaubnis hat der Behörde unverzüglich nach deren Zustellung die nicht mehr aktuelle Fahrerlaubnis abzuliefern.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-05-01