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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 15 EisbGErforderlichkeit der Verkehrsgenehmigung

2. Hauptstück Verkehrsgenehmigung

En vigueurTexte officiel

Natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, Gesellschaften mit Sitz in Österreich oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Österreich bedürfen für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf in Österreich liegenden Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen und in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer Verkehrsgenehmigung.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2024-07-20