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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 15d EisbGFinanzielle Leistungsfähigkeit

2. Hauptstück Verkehrsgenehmigung

En vigueurTexte officiel

Die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist erfüllt, wenn er voraussichtlich seine derzeitigen und künftigen vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden.