§ 18b EisbGEnteignungsrecht
5. Hauptstück Rechte des Eisenbahnunternehmens
Das Eisenbahnunternehmen hat das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 .
5. Hauptstück Rechte des Eisenbahnunternehmens
Das Eisenbahnunternehmen hat das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 .