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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 196 EisbGEinschränkung oder Widerruf

4. Hauptstück Einheitliche Sicherheitsbescheinigung

En vigueurTexte officiel

Sind die Voraussetzungen für eine von der Behörde ausgestellte, aktualisierte oder erneuerte einheitliche Sicherheitsbescheinigung nicht mehr oder nicht mehr gänzlich gegeben, hat sie eine solche unter Angabe von Gründen zu widerrufen oder einzuschränken.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-12-31