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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 217 EisbGArbeits-, Fahr- und Ruhezeiten der Triebfahrzeugführer

12. Teil Aufsicht

En vigueurTexte officiel

Die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeits-, Fahr- und Ruhezeiten für Triebfahrzeugführer gemäß Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969 , zuständigen Arbeitsinspektorate haben mit der Behörde zusammenzuarbeiten, damit sie ihre Rolle bei der Überwachung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn und der Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn wahrnehmen kann.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2024-07-20